Satzung des Club Manufaktur e.V.

Club Manufaktur e.V.
Forum für Politik und Kultur
Hammerschlag 8, 73614 Schorndorf

Satzung
beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.5.2015

§ 1
Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

(1) Der Verein führt den Namen Club Manufaktur, Forum für Kultur und Politik e.V.

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist Schorndorf.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:

– Förderung von Kultur und Kunst in und für Schorndorf und Umgebung
– politische Diskussionen und Bildungsarbeit
– Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen

Der Verein will damit die Bereitschaft für das Zusammenleben in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat stärken und totalitäre Tendenzen bekämpfen.

(2) Zweck und Ziele des Vereins sollen vor allem verwirklicht werden durch:

– kulturelle Veranstaltungen wie bspw. Musik, Film, Literatur, Kunst
– Vorträge, Diskussionen
– Kurse, Seminare

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schorndorf, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger und kultureller Zwecke in der Stadt Schorndorf zu verwenden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, wenn sie sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt und sich zur Einhaltung der Satzung und zur Leistung der Vereinsbeiträge verpflichtet.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Der Antrag soll den vollständigen Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung soll innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung erfolgen.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Beirat in der nächsten ordentlichen Beiratsversammlung zu entscheiden hat. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Die Mitgliedschaft beginnt nach Entscheidung des Vorstands oder entsprechender positiver Beschwerdeentscheidung der Beiratsversammlung und Bekanntgabe gegenüber dem Mitglied und nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter der Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss hat durch Beschluss des Beirats zu erfolgen. Zuvor ist das betreffende Mitglied auf dessen Wunsch zu hören.

Ein Mitglied kann durch Streichung aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung ein Jahr keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

Mit der Aufnahme einer hauptamtlichen Beschäftigung für den Verein ruht die Mitgliedschaft im Verein.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt zwölf Monate.

(3) Die Mitgliedschaft berechtigt

a) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte,
b) zum Besuch des Clubheims, seiner Einrichtungen, Veranstaltungen und Darbietungen,
c) bei Veranstaltungen des Vereins zum Bezug von Eintrittskarten zu ermäßigten Preisen.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr entscheidet. Bei ruhender Mitgliedschaft wird kein Beitrag erhoben. Die Mittel werden nur für satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jeweils im Dezember für das darauf folgende Geschäftsjahr fällig. Bei Eintritt in den Verein während des laufenden Geschäftsjahres ist die Beitragshöhe anteilig nach Monaten zu berechnen – einschließlich des Eintrittsmonats – und entsprechend nach Zahlungsaufforderung fällig und zu bezahlen. Bezahlte Beiträge werden unabhängig vom Grund des Endes der Mitgliedschaft nicht – auch nicht anteilig – erstattet.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.

(3) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlungen statt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder oder der Vorstand oder der Beirat dies verlangen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Beirat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorstand entsprechend der Regelung in § 8 (2) der Satzung oder in Ermangelung eines Vorstandes ein vom Beirat beauftragtes Mitglied des Vereins.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung wird nach Befragung der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bestimmt.

(7) Anträge zur Tagesordnung bei ordentlicher Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn eine solche Beschlussfassung auf der Tagesordnung angekündigt wurde.

(8) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(9) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit dem tatsächlich erreichten Alter von 14 Jahren.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung der Vereinszwecks oder die Vereinsauflösung eine 4/5-Mehrheit erforderlich. Die Auflösung des Vereins ist dabei nur möglich, sofern mindestens 1/4 aller Mitglieder anwesend sind.

(10) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht vom Vorstand oder dem Beirat oder einem ggf. anderen bestimmten Vereinsorgan obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und ggf. weiterer Organe;
d) Änderung der Satzung;
e) Auflösung des Vereins;
f) die Beschlussfassung über alle Anträge für Vereinsmitglieder.

(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert; das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

(12) Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenrevisoren für die Amtszeit von zwei Jahren.

§ 8
Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

(2) Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.
Sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. und 3. Vorsitzende haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf, der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind zur ständigen gegenseitigen Unterrichtung verpflichtet.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind.

(5) Der Vorstand bestellt durch Beschluss einen Kassier und überträgt diesem entsprechende Aufgaben. Der Kassier erhält Vertretungsmacht in dem zugewiesenen Geschäftsbereich.

(6) Die Sitzungen des Vorstands werden so oft ein Bedürfnis vorhanden ist einberufen. Über die Verhandlungen des Vorstands, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

(8) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Entwurf des Haushaltsplanes
– Geschäfte hinsichtlich der Einrichtung des Vereins
– Veränderungen an Betriebsgebäuden
– Abschluss von Verträgen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes regelt
– Personalentscheidungen unter Mitwirkung des Beirats und der hauptamtlichen Mitarbeiter
– Vorlage des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
– Richtlinienkompetenz der Verwirklichung der Zwecke und Ziele des Vereins

(9) Einzelheiten der Geschäfts- und Betriebsführung kann der Vorstand durch Geschäftsordnung regeln.

(10) Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung.

(11) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand entsprechend § 8 (2) vertreten.

(12) Die Tätigkeit des Vorstands wird ehrenamtlich und persönlich ausgeübt.

§ 9
Der Beirat

(1) Dem Beirat gehören an:
– der Vorstand und weitere fünf von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.

(2) Der Beirat beruft die Mitgliederversammlung ein und legt die Tagesordnung fest.

(3) Beiratssitzungen finden monatlich statt. Sie sind öffentlich, sofern nicht durch Beiratsbeschluss die Nichtöffentlichkeit bestimmt wird. Ein diesbezüglicher Beiratsbeschluss findet durch einfache Abstimmung statt, wobei einfache Mehrheit zur Beschlussfassung genügt.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Entscheidungen des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der Mitgliederstimmen getroffen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Entscheidungen bedürfen der Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern.

(5) Der Beirat dient dem Vorstand und den Programmmachenden als beratendes Gremium.

(6) Der Beirat entscheidet über Beschwerden aufgrund einer Versagung der Mitgliedschaft.

§ 10
Wahlen

(1) In der letzten Mitgliederversammlung vor Ablauf der Geschäftszeit treten der Vorstand und der Beirat zurück.
Neuwahlen sind in der gleichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
Diese Neuwahlen leitet ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht.
Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder des Vereins dürfen nicht im Wahlausschuss mitwirken.

(2) Der Vorsitzende ist in gesonderter, geheimer Wahl zu wählen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hat.
Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit ist ein dritter Wahlgang erforderlich.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist eine neue Wahl durchzuführen. Diese hat in  einer Mitgliederversammlung, welche alsbald stattzufinden hat, zu erfolgen. Bis dahin bleibt der bisherige Vorstand mit der kommissarischen Amtsführung betraut.

(3) Bei einem vorzeitigen Rücktritt eines Vorsitzenden führen die anderen Vorsitzenden/der andere Vorsitzende bis zu einer Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäfte alleine weiter.

(4) Auch der 2. und 3. Vorsitzende werden in gleicher Art und Weise gewählt, wie der 1. Vorsitzende.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenrevisoren auf zwei Jahre.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat in geheimer Abstimmung. Gewählt sind die fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen. Es ist insoweit ggf. nur ein Wahlgang erforderlich. Bei Stimmengleichheit eines sechsten oder folgenden Kandidaten ist lediglich hinsichtlich dieser Kandidaten ein weiterer Wahlgang erforderlich.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet ein Los.

§ 11
Einrichtungen und Mitarbeiter

Der Verein unterhält zur Verwirklichung seiner Zwecke eine Geschäftsstelle.
Er kann darüber hinaus eigene Einrichtungen unterhalten.
Der Verein kann durch Beschluss des Beirats Teile der von ihm angemieteten Räumlichkeiten natürlichen oder juristischen Personen gegen ein angemessenes Entgelt vermieten oder verpachten, soweit deren Maßnahmen dem Vereinszweck dienen.
Übersteigen die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein oder mehrere hauptamtliche Mitarbeiter angestellt werden.

§ 12

Die Satzung wurde in der Versammlung am 11.5.2015 geschlossen.
Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle früheren Bestimmungen, die im Widerspruch mit dieser Satzung stehen, treten damit außer Kraft.

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